3.2.2. Der Gesuchsteller begründet die Verletzung des Sorgerechts mit der Elternvereinbarung vom 18. Februar 2020, welche gleichentags vom Bezirksgericht R. zum Urteil erhoben worden ist. Danach wohnt das Kind B. bei der Mutter, "die befugt ist, alle Entscheidung bzgl. alltägliche Dinge zu treffen" und werden "alle besonders wichtigen Entscheidungen" von beiden Elternteilen gefällt (Gesuchsbeilage 9 mit Übersetzung). Die Gesuchsgegnerin wendet in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 dagegen ein, die Obhut umfasse auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weshalb eine widerrechtliche Situation nicht nachgewiesen sei.