1. 1.1. Das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR 0.211.230.02) und als Folge davon das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32) werden auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorge- und Besuchsrechts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte, und welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 4 HKÜ).