- die Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und der Beklagten durch die zuständigen Kindesschutzbehörden bzw. sozialen Behörden, eventualiter die Anordnung einer Fremdplatzierung des Kindes. - die Einräumung eines angemessenen Kontakt- und Besuchsrechts zu Gunsten des Klägers. -3- - die Verpflichtung der Beklagten, zur Überwachung ihres Aufenthaltsortes und jener des Kindes sich regelmässig bei den Polizeibehörden zu melden.