" 1. Es sei in Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) die Rückführung von B., geb. tt.mm.2018, nach Portugal anzuordnen. 2. Es sei die Beklagte unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB zu verpflichten, das Kind dem Kläger oder einer anderen von ihm bezeichneten Person auf erstes Verlangen herauszugeben zwecks Rückkehr an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Portugal. 3. Es seien zum Schutze des Kindes sowie zur Sicherstellung seiner Rückreise sämtliche geeignete Massnahmen anzuordnen, wie