Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XKL.2021.1 Art. 10 Entscheid vom 21. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Lienhard, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Merkofer Gesuchsteller A._____ vertreten durch Katharina Stucki, Rechtsanwältin Betroffene B._____ Person Gesuchs- C._____ gegnerin vertreten durch lic. iur. Dominik Rothacher, Rechtsanwalt Gegenstand Klageverfahren betreffend Kindsrückführung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. A. und C. sind die geschiedenen Eltern der am tt.mm.2018 geborenen Tochter B.. Die Mutter ist zusammen mit B. seit dem 12. Mai 2021 in Q. angemeldet. Die Regelung der Scheidungsmodalitäten insbesondere mit Bezug auf die Obhut für B. erfolgte mit einer vom Tribunal Judicial da Co- marca de R. (in der Folge Bezirksgericht R.) am 18. Februar 2020 zum Urteil erhobenen gemeinsamen Vereinbarung der Eltern. 2. 2.1. Mit Rückführungsgesuch gemäss dem Übereinkommen über die zivilrecht- lichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 24. November 2021 stellte der Vater A. folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei in Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtli- chen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 (HKÜ) die Rückführung von B., geb. tt.mm.2018, nach Portugal anzuord- nen. 2. Es sei die Beklagte unter der Strafandrohung des Art. 292 StGB zu ver- pflichten, das Kind dem Kläger oder einer anderen von ihm bezeichneten Person auf erstes Verlangen herauszugeben zwecks Rückkehr an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Portugal. 3. Es seien zum Schutze des Kindes sowie zur Sicherstellung seiner Rück- reise sämtliche geeignete Massnahmen anzuordnen, wie - superprovisorische (ohne vorgängige Anhörung) Anordnung der Hin- terlegung sämtlicher Ausweis- und Reiseschriften des Kindes durch die Beklagte beim Gericht oder bei einer anderen durch das Gericht bezeichneten Stelle während der Dauer des Rückführungsverfahrens. - die polizeiliche Zustellung der Gerichtsurkunden an die Beklagte unter gleichzeitiger Beschlagnahme sämtlicher Ausweis- und Reiseschriften des Kindes, und deren Hinterlegung beim Gericht oder bei einer ande- ren durch das Gericht bezeichneten Stelle. - die Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und der Beklagten durch die zuständigen Kindesschutzbehörden bzw. so- zialen Behörden, eventualiter die Anordnung einer Fremdplatzierung des Kindes. - die Einräumung eines angemessenen Kontakt- und Besuchsrechts zu Gunsten des Klägers. -3- - die Verpflichtung der Beklagten, zur Überwachung ihres Aufenthalts- ortes und jener des Kindes sich regelmässig bei den Polizeibehörden zu melden. - Anordnung einer Ausreisesperre für das Kind während der Dauer des Verfahrens und entsprechender Eintrag in den polizeilichen Registern (RIPOL, usw.). 4. Es seien unter Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ dem Kläger die Gerichts- und Verfahrenskosten zu erlassen. 5. Es sei dem Kläger in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Las- ten der Beklagten." 2.2. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 26. November 2021 wurde die polizei- liche Zustellung des Gesuchs mit vorsorglicher Einziehung der Reisepässe von B. und C. sowie dem Verbot für die Mutter zum Verlassen des Kantons zusammen mit B. angeordnet. Die gleichzeitig angeordnete Verpflichtung der Mutter, sich zusammen mit B. wöchentlich auf der Dienststelle S. der Regionalpolizei zu melden, wurde aufgrund des stattgefundenen Kontakts mit der Mutter und B. vor Obergericht am 7. Dezember 2021 und des da- nach wahrgenommenen Termins vom 13. Dezember 2021 mit Instruktions- richterverfügung vom 16. Dezember 2021 wieder aufgehoben. 2.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 14. Dezember 2021 wurde nach vo- rausgegangener Korrespondenz mit den Parteien eine Mediation angeord- net, welche gemäss der Mail-Mitteilung der Mediatorin vom 3. Januar 2022 nach vier stattgefundenen Gesprächsterminen der Parteien gescheitert ist. 2.4. Die Mutter beantragte mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 die Ab- weisung des Rückführungsgesuchs. 2.5. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 7. Januar 2022 einen Entscheid des Bezirksgerichts R. vom 28. Dezember 2021 über die Neuregelung der Obhut für B. sowie des Besuchsrechts ein. 2.6. An der Verhandlung vom 21. Januar 2022, an welcher der Gesuchsteller per Skype teilnahm, wurde die Parteibefragung durchgeführt und die Par- teien konnten abschliessend Stellung nehmen. -4- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kin- desentführungen vom 25. Oktober 1980 (HKÜ, SR 0.211.230.02) und als Folge davon das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE, SR 211.222.32) werden auf jedes Kind angewendet, das unmit- telbar vor einer Verletzung des Sorge- und Besuchsrechts seinen gewöhn- lichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte, und welches das 16. Le- bensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 4 HKÜ). 1.2. Die dreijährige B. lebte vor der Einreise in die Schweiz in Portugal. Sowohl die Schweiz als auch Portugal sind Vertragsstaaten des HKÜ. Dieses sowie das BG KKE finden somit auf das eingereichte Gesuch um Rückführung Anwendung. 2. 2.1. Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs aufhält (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE). 2.2. B. hält sich aktuell in Q. auf, weshalb das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, zur Beurteilung des Rück- führungsgesuchs zuständig ist (§ 10 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Auf das Rück- führungsgesuch ist einzutreten. 3. 3.1. Ziel des HKÜ ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Ver- tragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten, dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge- und Besuchsrecht in anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird (Art. 1 HKÜ). Beim Rückführungsentscheid ist weder über die elterliche Sorge noch über die Obhut zu befinden. Vielmehr bleibt die betreffende Entscheidung dem Gericht im Herkunftsland vorbehalten (Art. 16 und 19 HKÜ). Alleiniges Thema des Rückführungsprozesses ist die Prüfung der -5- Voraussetzungen für die Rückführung; sind diese gegeben, muss die Rück- führung ohne materielle Prüfung angeordnet werden, soweit nicht aus- nahmsweise einer der Ausschlussgründe (Art. 12, 13 und 20 HKÜ) gege- ben ist. 3.2. 3.2.1. Als widerrechtlich gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhal- ten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 3 lit. a HKÜ), und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder ge- meinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 3 lit. b HKÜ). Das genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund ei- ner gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung beste- hen (Art. 3 Abs. 2 HKÜ). Mit Sorgerecht ist die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht gemeint, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Art. 5 lit. a HKÜ). 3.2.2. Der Gesuchsteller begründet die Verletzung des Sorgerechts mit der El- ternvereinbarung vom 18. Februar 2020, welche gleichentags vom Bezirks- gericht R. zum Urteil erhoben worden ist. Danach wohnt das Kind B. bei der Mutter, "die befugt ist, alle Entscheidung bzgl. alltägliche Dinge zu treffen" und werden "alle besonders wichtigen Entscheidungen" von beiden Elternteilen gefällt (Gesuchsbeilage 9 mit Übersetzung). Die Gesuchsgegnerin wendet in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 dagegen ein, die Obhut umfasse auch das Aufenthalts- bestimmungsrecht, weshalb eine widerrechtliche Situation nicht nachge- wiesen sei. Diese Rechtsauffassung der Mutter lässt ausser Acht, dass auch die Ver- letzung einer wirksam erklärten Elternvereinbarung gemäss der zuvor zi- tierten Bestimmung Art. 3 Abs. 2 HKÜ die Widerrechtlichkeit begründen kann. Die Elternvereinbarung der Parteien im vorliegenden Rückführungs- verfahren ist nur so zu verstehen, dass die Entscheidbefugnis der Mutter sich auf alltägliche Dinge beschränkt, während es sich bei der Verlegung des Wohnsitzes zusammen mit B. in die Schweiz nur schon deshalb um eine "besonders wichtige Entscheidung" handelt, welche gemäss der Ver- einbarung von den Eltern gemeinsam zu fällen ist, weil davon die Ausübung insbesondere des Besuchsrechts des Vaters betroffen ist. Es bedarf daher -6- keiner weiteren Abklärung über die gesetzlichen Voraussetzungen des Sor- gerechts nach portugiesischem Recht, zumal auch nach schweizerischem Recht das gemeinsame Sorgerecht die Verlegung des Wohnsitzes des ob- hutsberechtigten Elternteils ins Ausland ohne Einwilligung des nicht ob- hutsberechtigten Elternteils ausschliesst (Art. 301a Abs. 2 ZGB) und uner- heblich ist, ob ein Institut im fraglichen Herkunftsstaat als Sorgerecht auf- gefasst oder als solches bezeichnet wird, solange damit die Personensorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt werden (MAZENAUER, Inter- nationale Kindesentführungen und Rückführungen – eine Analyse im Lichte des Kindeswohls, Zürich 2012, Rz 25 m.w.H.). Dass auch die Mutter selber davon ausging, ohne Einverständnis des Vaters nicht in die Schweiz ausreisen zu dürfen, ergibt sich auch aus ihrem an das Bezirksgericht R. gerichteten Antrag auf Abänderung der elterlichen Verantwortung (Alteração da Regulação das Responsabilidades Parentais) mit Bewilli- gung ihres Aufenthalts in der Schweiz, über welchen gemäss dem Ent- scheid des Bezirksgericht R. vom 28. Dezember 2021 vorsorglich abschlä- gig entschieden worden ist. 3.3. 3.3.1. Ist ein Kind im Sinn von Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurück- gehalten worden und ist bei Eingang des Antrags beim Gericht des Ver- tragsstaates, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als ei- nem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückbehalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes an, ohne zu prüfen, ob sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat (Art. 12 HKÜ). Haben sich die Eltern auf einen Rückreisetermin geeinigt, kann frühestens dieser Termin für den Beginn der Einjahresfrist massge- bend sein, unabhängig davon, ob die Absicht des entführenden Elternteils, das Kind nicht mehr zurückzubringen, schon vorher bekannt war oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2). 3.3.2. Es ist unumstritten, dass sich die Gesuchsgegnerin frühestens seit Mai 2021 mit B. in der Schweiz aufhält und die Anmeldung in Q. am 12. Mai 2021 vorgenommen worden ist. Die Jahresfrist ist daher eingehal- ten. Nicht geltend gemacht wird von der Gesuchsgegnerin weiter, dass das Sor- gerecht vom Vater gar nicht ausgeübt worden wäre. Eingewendet wird ein- zig, dass der Gesuchsteller B. nur alle zwei Wochen bei sich zu Besuch gehabt habe und B. dabei meistens von den Eltern des Gesuchstellers be- treut worden sei: Diese Ausübung des Besuchsrechts genügt jedenfalls zur Annahme der Ausübung des Sorgerechts, soweit es dem Gesuchsteller damals zustand, zumal das HKÜ von der Vermutung ausgeht, dass ein El- -7- ternteil, der rechtlich die Sorge für das Kind hat, diese Sorge auch tatsäch- lich ausübt, und deshalb keine hohe Anforderungen an das Vorliegen der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts stellt (MAZENAUER, Internationale Kindesentführungen und Rückführungen – eine Analyse im Lichte des Kin- deswohls, Zürich 2012, Rz. 208 m.w.H.). Es kommt hinzu, dass dem jüngsten Entscheid des Bezirksgerichts R. vom 28. Dezember 2021 ebenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, son- dern der Vater sogar als obhutsbefähigt beurteilt wird. 3.3.3. Mit der Rückgabe ist weder eine schwerwiegende Gefahr eines körperli- chen noch eines seelischen Schadens für das Kind verbunden noch wird es auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht werden (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ). Das kann ohne weiteres aus dem bereits zitierten Ent- scheid des Bezirksgerichts R. vom 28. Dezember 2021 entnommen wer- den, welcher dem Vater die Obhut für B. zugewiesen hat. 3.3.4. Sofern die Gesuchsgegnerin vorbringen liess, das mit am 7. Januar 2022 datierter Eingabe eingereichte Urteil des Bezirksgerichtes R. vom 28. De- zember 2021 sei aus dem Recht zu weisen, nachdem das Urteil nicht voll- ständig übersetzt gewesen bzw. die Übersetzung erst anlässlich der Ver- handlung vom 21. Januar 2022 eingereicht worden sei und zudem lediglich vorläufig gelte und dagegen noch ein Rechtsmittel eingereicht werden könne, ist auszuführen, dass vorgängig lediglich auf die zum Zeitpunkt der Einreichung am 7. Januar 2021 bereits übersetzten Passagen eingegan- gen wurde. 4. Eine Anhörung von B. erscheint aufgrund ihres Entwicklungstandes nicht sinnvoll und notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_149/2017 vom 19. April 2017, E. 5.1 m.w.H.) und erübrigt sich auch deshalb, weil die Mut- ter zusammen mit B. vom Instruktionsrichter zur Erörterung des Verfahrens am 7. Dezember 2021 empfangen werden konnte (Aktennotiz vom 7. De- zember 2021). Dabei liess sich ohne weiteres feststellen, dass B. in der Obhut ihrer Mutter gut betreut und altersgemäss entwickelt ist. Die Anord- nung der Kindesvertretung erübrigt sich im Hinblick auf die unumstrittenen und mit Entscheid des Bezirksgerichts R. vom 28. Dezember 2021 erhobe- nen Verhältnisse der Eltern sowie ihrer Beziehung zu B., welche offensicht- lich selber nicht in der Lage ist, die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens zu erfassen. Zudem verzichteten beide Parteien auf einen entsprechenden Antrag. -8- 5. 5.1. Zusammenfassend ist somit in Gutheissung des Gesuches die Rückfüh- rung der gemeinsamen Tochter B. anzuordnen. Da es für sie eine ein- schneidende Veränderung sein wird, den Ort und womöglich auch die Be- ziehung zu ihrem kleineren Bruder verlassen zu müssen und zurück nach Portugal zu gehen, ist es in der Verantwortung des Gesuchstellers, dass die Ablösung von der Gesuchsgegnerin erfolgreich sein wird und die Be- suchskontakte zur Mutter in Zukunft gewährleistet sein werden. 5.2. Die Gesuchsgegnerin wird sodann verpflichtet, B. bis längstens Ende Feb- ruar 2022 auf ihre Kosten nach Portugal zurückzuführen oder vom Gesuch- steller zurückführen zu lassen unter Androhung der Zwangsvollstreckung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Bis dahin wird der Ge- suchsgegnerin verboten, mit B. die Schweiz zu verlassen. 5.3. Die sich beim Obergericht befindliche Identitätskarte (Cartão de Cidadão, Portugal, N.° ID Civil […]) von B. wird der kantonalen Vollstreckungsbe- hörde (Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau) ausgehändigt. Diese wird ersucht, B. und die Gesuchsgegnerin am Tag der Ausreise an die Ausreise- Zollstelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise das Reisedokument aus- zuhändigen. Zu diesem Zweck hat die Gesuchsgegnerin die kantonale Voll- streckungsbehörde über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren. 5.4. Nach erfolgter freiwilliger Rückführung nach Portugal hat die Gesuchsgeg- nerin dies dem Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, unverzüglich anzuzeigen und der Gesuchsteller hat den Vollzug unverzüg- lich zu bestätigen. 5.5. Sollte B. nicht gemäss vorstehenden Anordnungen dieses Entscheids frei- willig nach Portugal zurückgeführt werden, wird die kantonale Vollstre- ckungsbehörde angewiesen, diesen Rückführungsentscheid zwangsweise zu vollstrecken, das heisst, B. entweder an die Adresse des Gesuchstellers zurückzuführen oder vom Gesuchsteller in der Schweiz abholen zu lassen. -9- 5.6. Die Schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen (Bundesamt für Justiz) wird ersucht, via portugiesische Zentralbehörde die für Kinder- belange zuständigen Behörden über die Rückkehr von B. zu informieren. 6. 6.1. Gemäss Art. 26 Abs. 2 HKÜ (Art. 14 BG-KKE) erheben die Gerichte der Vertragsstaaten für die nach dem HKÜ gestellten Anträge keine Gebühren. Insbesondere dürfen sie vom Antragsteller weder die Bezahlung von Ver- fahrenskosten noch der Kosten verlangen, die gegebenenfalls durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Art. 42 HKÜ anbringen und darin erklären, dass er nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines Rechtsan- walts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der unentgelt- lichen Rechtshilfe und Rechtsberatung gedeckt sind (Art. 26 Abs. 3 HKÜ). 6.2. 6.2.1. Vorliegend haben weder die Schweiz noch Portugal einen solchen Vorbe- halt gemacht, weshalb das vorliegende Verfahren kostenlos ist. Die Ent- scheidgebühr sowie die Kosten der Mediatorin trägt somit der Kanton Aar- gau. Weiter trägt der Kanton Aargau auch die Parteikosten des Gesuch- stellers, nachdem diese Kosten gestützt auf Art. 26 Abs. 4 HKÜ vorliegend nicht auf die Gesuchgegnerin überwälzt werden. 6.2.2. Das Gesuch des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege ist als ge- genstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 6.2.3. Für ihre eigenen Parteikosten hat die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Er- teilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihres Rechtsver- treters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit als Anspruchsvoraussetzung gem. Art. 117 ZPO wird darauf abgestellt, ob die gesuchstellende Partei in der Lage ist, die zu erwartenden Kosten aus ihrem Vermögen oder ihrem dem zivilprozessualen Zwangsbe- darf übersteigenden Einkommensüberschuss innert ansehbarer Zeit zu til- gen (BGE 135 I 221 Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf setzt sich zusammen aus dem betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimum und einem Zuschlag in der Höhe von 25% des betreibungs- rechtlichen Grundbetrages (AGVE 2002 Nr. 15, S. 65 ff.). - 10 - Die Gesuchsgegnerin weist ein Nettoeinkommen von Fr. 1'284.95 aus und kann damit ihr erweitertes Existenzminimum offensichtlich nicht decken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung des Rückführungsgesuchs wird die Gesuchsgegnerin ver- pflichtet, die gemeinsame Tochter B., geboren am tt.mm.2018, bis längs- tens 28. Februar 2022 auf ihre Kosten nach Portugal zurückzuführen oder vom Gesuchsteller zurückführen zu lassen unter Androhung der Zwangs- vollstreckung und Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall: "Art. 292 StGB: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Der Gesuchsgegnerin wird bis zur Ausreise nach Portugal gemäss Ziff. 1. hievor verboten, mit B. die Schweiz zu verlassen. 3. Das sich beim Obergericht befindliche Reisedokument für B. wird der kan- tonalen Vollstreckungsbehörde ausgehändigt. Diese wird ersucht, B. und die Gesuchsgegnerin am Tag der Ausreise an die Ausreise-Zollstelle zu begleiten und ihnen vor der Ausreise das Reisedokument auszuhändigen. Zu diesem Zweck hat die Gesuchsgegnerin die kantonale Vollstreckungs- behörde über den Zeitpunkt der Ausreise zu informieren. 4. Nach erfolgter freiwilliger Rückführung nach Portugal hat die Gesuchsgeg- nerin dies dem Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, unverzüglich anzuzeigen und der Gesuchsteller hat den Vollzug unverzüg- lich zu bestätigen. 5. Wird B. nicht gemäss vorstehenden Anordnungen dieses Entscheids frei- willig nach Portugal zurückgeführt, wird die kantonale Vollstreckungsbe- hörde angewiesen, diesen Rückführungsentscheid zwangsweise zu voll- strecken, das heisst B. entweder an die Adresse des Gesuchstellers zu- rückzuführen oder vom Gesuchsteller in der Schweiz abholen zu lassen. - 11 - 6. Die Schweizerische Zentralbehörde für Kindesentführungen wird ersucht, via portugiesische Zentralbehörde die für Kinderbelange zuständigen Be- hörden über die Rückkehr von B. zu informieren. 7. 7.1. Das Gesuch des Gesuchstellers auf unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 7.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Gesuchsgegne- rin wird gutgeheissen und RA Dominik Rothacher, Aarau, zu ihrem unent- geltlichen Rechtsvertreter bestimmt. 8. Für das Rückführungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und die Auslagen für die Mediation werden auf die Staatskasse genommen. 9. 9.1. Die Parteikosten des Gesuchstellers werden auf die Staatskasse genom- men. 9.2. Die Parteikosten der Gesuchsgegnerin werden unter dem Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO durch die Obergerichtskasse vergütet. 9.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Rechtsvertreterin des Ge- suchstellers, dem Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin sowie der Media- torin deren richterlich festzusetzende Honorare zu vergüten.