2.7. Die Mutter ist ausweislich der vorinstanzlichen Akten bisher nicht anwaltlich vertreten. Solange das so ist, erscheint es dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime zumutbar, das weder rechtlich noch tatsächlich besonders komplexe Verfahren ohne Rechtsvertretung zu bestreiten. Es sind für ihn dadurch keine wesentlichen Nachteile zu erwarten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.