Das fragliche Verfahren vor dem Familiengericht Aarau bzw. der Entscheid in diesem Verfahren stellt unter diesen Umständen keinen besonderes schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar. 2.6. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, von der Mutter seit Monaten beleidigt und bedroht zu werden (KEKV.2025.108 act. 1 f.).