2.3.2. Der Beschwerdeführer macht hingegen im Wesentlichen geltend, es falle ihm mangels Ausbildung und Erfahrung schwer, juristische Formulierungen korrekt anzuwenden, Fristen und Verfahrensschritte richtig einzuschätzen und seine Interessen in Schriftsätzen sachgerecht zu vertreten. Für ihn sei das Verfahren sehr komplex, auch da er emotional stark betroffen sei. Die Offizial- und Untersuchungsmaxime entlaste ihn nicht davon, seine Sicht der Dinge klar und rechtlich nachvollziehbar darzustellen.