2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, im betreffenden Verfahren sei die elterliche Sorge zu regeln. Die Kindesschutzbehörde erforsche den Sachverhalt und wende das Recht von Amtes wegen an. Dabei seien vor allem sachverhaltliche und keine komplexen juristischen Fragen zu prüfen. Der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei nicht notwendig (E. 4.5 der angefochtenen Verfügung).