3. 3.1. Gegen diese ihm am 23. Oktober 2025 zugestellte Verfügung erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe an das Familiengericht Aarau vom 30. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit den Anträgen: " 1. Die Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 21. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen." 3.2. Diese Eingabe leitete die Gerichtspräsidentin am 3. November 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.3. Die Vorinstanz liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.