2.4. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (Postaufgabe) ersuchte der Vater darum, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen und eine geeignete anwaltliche Vertretung zu bestimmen (KEKV.2025.108 act. 14 f.). -3- 2.5. Am 21. Oktober 2025 verfügte die Gerichtspräsidentin (KEKV.2025.108 act. 16 ff.): " 1. Das Gesuch des Vaters um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."