6. Das Ausstandsgesuch ist im Ergebnis abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen -7- (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.