Dies ist ihr auch gar nicht möglich, da sie nicht in das Verfahren einbezogen und ihr keine Akteneinsicht gewährt worden ist, weshalb sie keine detaillierte Verfahrenskenntnis hat. Sofern sie sich gegen den Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 25. September 2025 wehren möchte, wird sie daher sich zuerst (sofern möglich) Akteneinsicht erstreiten (was sie mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2025 versucht) und gestützt auf diese Aktenkenntnisse allenfalls diesen Entscheid anfechten müssen (soweit sie dazu überhaupt legitimiert ist). Hingegen sind keine krassen Verfahrensfehler ersichtlich, welche einen Ausstandsgrund bilden könnten.