Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen).