Insofern kann man sich fragen, ob hinsichtlich dieser weiteren anstehenden Verfahren ein Ausstandsgesuch bereits möglich ist. Die Frage kann offen bleiben, da das Ausstandsgesuch aus den nachfolgend dargelegten Gründen ohnehin abzuweisen ist. -5- 4. 4.1. Es sind die Regeln über die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO anwendbar. Diese entsprechen im Wesentlichen der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.2 f.; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 1.172).