3. Das Verfahren KEMN.2025.559 wurde vor erster Instanz mit dem Entscheid vom 25. September 2025 abgeschlossen. Insofern ist fraglich, ob diesbezüglich überhaupt noch ein Ausstandsbegehren möglich ist. Immerhin steht fest, dass dies nicht der letzte erwachsenenschutzrechtliche Entscheid bezüglich der Betroffenen gewesen ist. Es wird mindestens ein weiterer, wahrscheinlich mehrere weitere folgen, sei es ein Aufhebungs-, Ab- änderungs- oder Übertragungsentscheid, sei es ein Entscheid zur Genehmigung des periodisch zu erstattenden Berichts und der Rechnung. Insofern kann man sich fragen, ob hinsichtlich dieser weiteren anstehenden Verfahren ein Ausstandsgesuch bereits möglich ist.