2. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. Oktober 2025 enthält das zu beurteilende Ausstandsgesuch. Dieser Eingabe ist sinngemäss zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit dem Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 25. September 2025, der von ihren Anträgen abweicht, nicht einverstanden ist. Im Übrigen stört sie sich daran, dass sie nicht in das Verfahren einbezogen worden ist. Das Ausstandsgesuch begründet sie mit dem Satz: "Aufgrund des bisherigen Vorgehens des FG Brugg ist eine objektivierte und vertrauensbildende Beschlussfassung nicht mehr möglich" (Gesuch S. 8).