Es wird somit der Ausstand der Gesamtheit der Mitglieder des Familiengerichts Brugg beantragt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ist daher zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens zuständig (vgl. Anhang I der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d).