1. Wird ein geltend gemachter Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Über den Ausstand einer Abteilung des Bezirksgerichts in der Mehrheit oder der Gesamtheit seiner Mitglieder entscheidet das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO). Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, das Verfahren sei an ein anderes Gericht zu überweisen. Es wird somit der Ausstand der Gesamtheit der Mitglieder des Familiengerichts Brugg beantragt.