Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.92 (KEMN.2025.559) Entscheid vom 10. November 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Gesuchstellerin A._____, […] Betroffene B._____, Person […] Gesuchs- Bezirksgericht Brugg Familiengericht, gegnerin Untere Hofstatt 4, 5200 Brugg AG Betreff Ausstandsgesuch -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 7. August 2025 beantragte A._____ (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Familiengericht Brugg die Errichtung einer umfassen- den Beistandschaft für ihre Schwester B._____ (nachfolgend: Betroffene), wobei sie die Einsetzung von sich selber als Beiständin wünschte. 1.2. Mit Entscheid vom 25. September 2025 (KEMN.2025.559) errichtete das Familiengericht Brugg eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Betroffene und setzte einen Berufsbei- stand als Beistand ein. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 an das Familiengericht Brugg stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge: " 1. Es seien die durch das Familiengericht vorgenommen und im Vergleich zur Ursprungsinformation geänderten bzw. getätigten Verfahrensab- läufe im Fall des Antrags auf eine umfassende Beistandschaft über B._____, geb. tt.mm.1955 offenzulegen (keine Geheimjustiz). 2. Es seien damit verbunden eine rechtsgenügliche und anfechtbare Be- gründung über das Abweichen des im Rahmen der Antwort des Fami- liengerichts auf den eingereichten Antrag getätigten Abläufe bekannt- zumachen. 3. Es sei eine objektiv, rechtlich verfolgbare Begründung der Handlungen des Familiengerichts und damit verbundenen Entscheide im oben er- wähnten Fall aufzuzeigen (Voreingenommenheit des Familiengerichts) 4. Es sei offen darzulegen (formell und inhaltlich), welche Kontakte und Aussagen der Stiftung C._____ im Verfahren bis zur Anhörung durch des Familiengericht bzw. den Kontakten danach stattgefunden haben und für das Familiengericht zur Entscheidfindung im Bereich der Ver- fahrensabläufe und Beschlussfassung beigetragen haben. -3- 5. Es sei offenzulegen, warum aus einem Antragsverfahren auf eine voll- umfängliche Beistandschaft ein Gefährdungsverfahren (Gefährdungs- meldung) gemacht wurde, unter Ausschluss der Antragsstellerin, aber unter Einschluss der Stiftung C._____. 6. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall ein objektiver Aus- schlussgrund für die weitere Durchführung des Verfahrens durch das FG Brugg vorhanden ist und eine Zuweisung an ein anderes Familien- gericht im Kanton Aargau eine adäquate Handlung für eine objektive Bearbeitung ist. 7. Es sei im Fall der Abweisung der Anträge der Antragsstellerin eine voll- umfängliche Zustellung des Entscheids, verbunden mit einer Rechts- mittelbelehrung an A._____, als engste Angehörige von B._____, vor- zunehmen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Staat." 3. 3.1. Am 16. Oktober 2025 fällte das Familiengericht Brugg den folgenden Be- schluss (KEMN.2025.559): " 1. Das Gesuch von Frau A._____ vom 7. Oktober 2025 (Eingang) auf Ak- teneinsicht wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben." 3.2. Gegen diesen Beschluss erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Jenes Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer XBE.2025.97 geführt. 4. Das Familiengericht Brugg leitete die Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. Oktober 2025 in Bezug auf deren Antrag Ziff. 6 am 16. Oktober 2025 auch als Ausstandsgesuch an das Obergericht weiter und nahm dazu Stel- lung. -4- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. Wird ein geltend gemachter Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Über den Ausstand einer Abteilung des Be- zirksgerichts in der Mehrheit oder der Gesamtheit seiner Mitglieder ent- scheidet das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. e EG ZPO). Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin, das Verfahren sei an ein anderes Gericht zu überwei- sen. Es wird somit der Ausstand der Gesamtheit der Mitglieder des Famili- engerichts Brugg beantragt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau ist daher zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens zuständig (vgl. Anhang I der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012, Ziff. 5 Abs. 7 lit. d). 2. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. Oktober 2025 enthält das zu beur- teilende Ausstandsgesuch. Dieser Eingabe ist sinngemäss zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin mit dem Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 25. September 2025, der von ihren Anträgen abweicht, nicht einver- standen ist. Im Übrigen stört sie sich daran, dass sie nicht in das Verfahren einbezogen worden ist. Das Ausstandsgesuch begründet sie mit dem Satz: "Aufgrund des bisherigen Vorgehens des FG Brugg ist eine objektivierte und vertrauensbildende Beschlussfassung nicht mehr möglich" (Gesuch S. 8). 3. Das Verfahren KEMN.2025.559 wurde vor erster Instanz mit dem Ent- scheid vom 25. September 2025 abgeschlossen. Insofern ist fraglich, ob diesbezüglich überhaupt noch ein Ausstandsbegehren möglich ist. Immer- hin steht fest, dass dies nicht der letzte erwachsenenschutzrechtliche Ent- scheid bezüglich der Betroffenen gewesen ist. Es wird mindestens ein wei- terer, wahrscheinlich mehrere weitere folgen, sei es ein Aufhebungs-, Ab- änderungs- oder Übertragungsentscheid, sei es ein Entscheid zur Geneh- migung des periodisch zu erstattenden Berichts und der Rechnung. Inso- fern kann man sich fragen, ob hinsichtlich dieser weiteren anstehenden Verfahren ein Ausstandsgesuch bereits möglich ist. Die Frage kann offen bleiben, da das Ausstandsgesuch aus den nachfolgend dargelegten Grün- den ohnehin abzuweisen ist. -5- 4. 4.1. Es sind die Regeln über die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO an- wendbar. Diese entsprechen im Wesentlichen der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.2 f.; KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, N. 1.172). 4.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre den Gegenstand eines Gerichtsverfahrens bildende Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unpartei- ischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sach- fremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwid- riger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vor- liegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befan- genheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtli- chen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer be- stimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusse- ren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatori- sche Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechts- fragen aus Sicht aller Beteiligten als offen und nicht vorbestimmt erscheint (statt vieler BGE 139 I 121 E. 5.1). Der Ausstand muss die Ausnahme blei- ben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht aus- gehöhlt wird (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6 zu Art. 47 ZPO). 4.3. Prozessuale Fehler sind mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechts- mitteln zu rügen, führen aber nicht dazu, dass Befangenheit der Mitwirken- den anzunehmen wäre. In diesem Sinne ist das Ausstandsbegehren sub- sidiär zu den Rechtsmitteln und hat vor allem den Zweck, dass sich die Parteien gegenüber sachfremden Einflüssen, die von den Mitwirkenden ausgehen und nicht mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf anfechtbar sind, zur Wehr setzen können. Im Ablehnungsverfahren ist daher die Pro- zessführung des Richters nicht zu überprüfen wie in einem -6- Rechtsmittelverfahren (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_149/2018 vom 7. Mai 2018 E. 5.2; 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 4.3). Unter dem Gesichtspunkt der Ablehnung wegen Be- fangenheit sind prozessuale Fehler nur dann relevant, wenn ein Richter gegenüber einer bestimmten Partei offensichtlich nicht das sonst übliche Mass an Sorgfalt beim Studium und der Führung des Falles aufwendet, mithin krasse und wiederholte Irrtümer vorliegen, welche als schwere Ver- letzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen (BGE 115 Ia 400 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2; 5A_950/2018 vom 8. März 2019 E. 2.1). 5. Die Angehörigen einer betroffenen Person haben keinen bedingungslosen Anspruch darauf, in ein Erwachsenenschutzverfahren einbezogen zu wer- den und erst recht nicht, dass ihren Anträgen gefolgt wird (vgl. Art. 401 Abs. 2 ZGB und dazu das Urteil des Bundesgerichts 5A_868/2015 vom 18. März 2016 E. 1.2. sowie MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch, 7. Aufl. 2022, N. 22 vor Art. 443-450g ZGB). Die Gesuchstellerin lei- tet die Befangenheit der Mitglieder der Vorinstanz aus ihren bisherigen Ver- fahrenshandlungen ab, weitgehend ohne detailliert und konkret zu benen- nen, welche Fehler sie diesen vorwirft. Dies ist ihr auch gar nicht möglich, da sie nicht in das Verfahren einbezogen und ihr keine Akteneinsicht ge- währt worden ist, weshalb sie keine detaillierte Verfahrenskenntnis hat. So- fern sie sich gegen den Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 25. September 2025 wehren möchte, wird sie daher sich zuerst (sofern möglich) Akteneinsicht erstreiten (was sie mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Oktober 2025 versucht) und gestützt auf diese Akten- kenntnisse allenfalls diesen Entscheid anfechten müssen (soweit sie dazu überhaupt legitimiert ist). Hingegen sind keine krassen Verfahrensfehler er- sichtlich, welche einen Ausstandsgrund bilden könnten. Teilweise scheinen bei der Gesuchstellerin auch Missverständnisse vorzu- liegen, etwa wenn sie sich am Begriff "Gefährdungsmeldung" stört: Jede Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde, welche ein Verfahren aus- löst, gilt als Gefährdungsmeldung, denn die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen setzen eine Gefährdung der betroffenen Person voraus, in dem Sinne, dass diese auf Unterstützung angewiesen ist. Der Antrag der Gesuchstellerin vom 7. August 2025 auf Errichtung einer umfassenden Bei- standschaft stellt in der Fachterminologie daher eine Gefährdungsmeldung dar. 6. Das Ausstandsgesuch ist im Ergebnis abzuweisen, soweit überhaupt da- rauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen -7- (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädi- gung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden der Ge- suchstellerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.