3. 3.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZGB dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3.2. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt, weshalb der Mutter keine Parteikosten entstanden sind und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -6- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.