2.4. Betreffend die Kindesschutzmassnahmen ist darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht Baden deren Abänderung in separaten Verfahren (KEMN.2025.1447/1448), prüft (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 und Eingabe vom 15. Juni 2025 im Verfahren KEMN.2025.1448). Der Beschwerdeführer hat seine diesbezüglichen Anliegen in jenen Verfahren vorzubringen. Da die Abänderung der Massnahmen nicht Verfahrensgegenstand des angefochtenen Entscheids gewesen ist, kann sie auch im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. 2.5. Im Ergebnis kann auf die Beschwerdeanträge nicht eingetreten werden, da sie nicht den Verfahrensgegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen.