2.3. Die Kinder sind mit Eheschutzurteil des Kantonsgerichts Q._____ vom 13. Oktober 2021 (Akten KEZW.2023.90, act. 145 ff.) der Obhut der Mutter zugewiesen worden. Zur Abänderung dieser Obhutsregelung auf -5- einseitigen Antrag eines Elternteils ist das Gericht, nicht die Kindesschutzbehörde zuständig (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 134 Abs. 3 ZGB). Erst nach einer solchen gerichtlichen Abänderung würde sich die Frage eines Zuständigkeitswechsels für die Kindesschutzmassnahmen erneut stellen.