2. 2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid übernahm das Familiengericht Baden als Kindesschutzbehörde infolge des Umzugs der Mutter mit den Kindern in sein Zuständigkeitsgebiet die bestehenden Kindesschutzmassnahmen von der KESB H._____. Der angefochtene Entscheid hat einzig diese Übernahme, nicht aber eine Abänderung der Massnahmen zum Gegenstand (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit der Beschwerde die Übertragung der Obhut an ihn selber, womit die Zuständigkeit des Familiengerichts Baden entfalle. Im Übrigen verlangt er die Anpassung der Kindesschutzmassnahmen, namentlich der Weisungen an die Eltern bezüglich Therapie.