2.2. hievor) zu überwachen; g) bei positiven Therapieverläufen gemäss Therapieberichten und unter Rücksprache mit den Therapeuten eine angepasste Kontaktregelung zwischen B._____ und dem Vater zu prüfen und festzulegen und wenn nötig, der KESB zur Genehmigung vorzulegen; h) sämtlichen an der Betreuung und Förderung der Betroffenen Beteiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen (insbesondere Parteien, Begleitpersonen, Kinderpsychologe/-psychiater, Therapeuten der Parteien).