c) die Interessen der Betroffenen bei der Ausübung des Kontaktrechts mit dem Vater zu vertreten und die Ausübung der begleiteten Kontakte zu überwachen; d) im Konfliktfall mit den Parteien und unter Abwägung des Kindeswohls die konkreten Modalitäten zur Umsetzung des Kontaktrechts verbindlich festzulegen oder nötigenfalls das Kontaktrecht auszusetzen; -3-