2.2. Die Mutter wird angewiesen, sich mit den Kindern ab sofort einer Interaktionstherapie bei einem Kinderpsychologen/-psychiater gemäss Gutachten […] vom tt.mm.2021 mit Sitzungen nach Ermessen des Therapeuten zu unterziehen. Der Kinderpsychologe/-psychiater ist gehalten, sich zusammen mit der Mutter mit den Ergebnissen des Gutachtens auseinanderzusetzen und der Beistandsperson jeweils nach längstens drei Monaten einen Verlaufsbericht einzureichen. 3. Als neue Beiständin wird per 1. Mai 2025 F._____, […], ernannt.