2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird Rechtsanwältin MLaw Aysel Mermer eingesetzt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Die Bezirksgerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.