BGE 140 III 501 E. 4). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. -8- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Familiengerichts Zurzach vom 12. September 2025 (KEMN.2025.404/405 und KEKV.2025.31/32) aufgehoben und wie folgt ersetzt: