Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass das bei ihr geführte Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime untersteht und die Beschwerdeführerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, da allein dies die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht ausschliesst. Angesichts dessen, dass es sich vorliegend keineswegs um eine Bagatellstreitigkeit handelt, rechtfertigt sich der Beizug einer Rechtsanwältin für die Beschwerdeführerin, damit sich der von einer Rechtsanwältin vertretene Vater nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht die Notwendigkeit für die Bestellung einer unentgeltli-