Dies ist der juristisch nicht gebildeten Beschwerdeführerin ohne eine Rechtsvertretung nicht ohne Weiteres möglich. Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass das bei ihr geführte Verfahren der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime untersteht und die Beschwerdeführerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, da allein dies die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht ausschliesst.