Die Frage, welchem Elternteil die Obhut über die Betroffenen zuzuteilen ist, tangiert die Interessen der Beschwerdeführerin als bisherige Mitinhaberin der elterlichen Obhut schwerwiegend. Ihre Eingaben bzw. ihre Vorbringen und die dafür notwendigen Abklärungen sind für die Beschwerdeführerin selbst – wie auch für die Betroffenen – von erheblicher Bedeutung. Der unter Berücksichtigung des Wohles der Betroffenen zu fällende Entscheid der Vorinstanz kann sehr stark in die persönliche Situation der Beschwerdeführerin eingreifen.