3.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Regelung der elterlichen Obhut, wobei beide Elternteile die alleinige Obhut beantragen, sowie des persönlichen Verkehrs und die Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 28. August -7-