Zudem werde das Verfahren von der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime beherrscht. Da die Beschwerdeführerin nicht in schwerwiegender Weise vom Verfahren betroffen sei, vermöge auch das Gebot der Waffengleichheit die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht zu begründen. Anlässlich der Anhörung vom 28. August 2025 habe sie auf die Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin des Vaters in adäquater Weise zu antworten vermocht und es sei von ihr auch nicht verlangt worden, der gegnerischen Rechtsvertreterin mit juristischen Argumenten die Stirn zu bieten (E. 4 der angefochtenen Verfügung).