Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine deutsche Staatsangehörige und es werde weder behauptet noch sei dies ersichtlich, dass sie intellektuell nicht in der Lage wäre, dem Verfahren zu folgen. Sie sei ohne Weiteres in der Lage, sich in tatsächlicher Hinsicht zu äussern und ihre Überlegungen, Bedenken und Wünsche im Hinblick auf die Obhut, das Besuchsrecht und die allfälligen Schwierigkeiten im Umgang mit den Kindern bzw. dem Kindsvater mitzuteilen. Zudem werde das Verfahren von der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime beherrscht.