2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hielt dazu fest, das Verfahren greife nicht in schwerwiegender Weise in die Elternrechte der Beschwerdeführerin ein. Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die den Beizug einer ausgebildeten Rechtsanwältin notwendig machen würde, seien keine ersichtlich. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine deutsche Staatsangehörige und es werde weder behauptet noch sei dies ersichtlich, dass sie intellektuell nicht in der Lage wäre, dem Verfahren zu folgen.