2.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom 12. September 2025 (KEKV.2025.31/32 und KEMN.2025.404/405) die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt (vgl. Dispositivziffer 1). Unbestritten ist somit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie der Umstand, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Strittig und daher zu prüfen -5- ist hingegen die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.