6. Es sei die Vollstreckbarkeit der Verfügung aufzuschieben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sowohl vor der KESB als auch der Beschwerdeinstanz wird im ZGB nur punktuell geregelt, weshalb eine kantonale Kompetenz zur Ergänzung des Verfahrensrechts besteht. Ohne abschliessende kantonale Regelung gelangen gestützt auf Art. 450f ZGB die Vorschriften der ZPO als ergänzendes kantonales Recht zur -4-