2. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. -3- 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen die ihr am 16. September 2025 zugestellte Verfügung vom 12. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgericht Zurzach vom 12. September 2025 teilweise aufzuheben.