2. 2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 28. August 2025 mit Eingabe vom 25. August 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin stellte (act. 87 ff.), verfügte die Präsidentin des Familiengerichts Zurzach am 12. September 2025 (KEKV.2025.31/32 und KEMN.2025.404/405): " 1. Der Gesuchstellerin, A._____, wird in den Verfahren KEMN.2025.404 + 405 sowie KEKV.2025.31 + 32 die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.