Des Weiteren beantragte er ein Besuchsrecht für die Beschwerdeführerin, eventualiter die Anordnung einer alternierenden Obhut und subeventualiter die Anordnung eines vorsorglichen Besuchs- und Kontaktrechts für ihn. In der Folge eröffnete das Familiengericht Zurzach hinsichtlich der Betroffenen je ein Verfahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen (KEMN.2025.404/405) sowie zur Regelung des persönlichen Verkehrs (KEKV.2025.31/32).