1.2. Mit Schreiben vom 5. August 2025 ersuchte der Vater das Familiengericht Zurzach um Unterstützung, nachdem die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2025 das gemeinsame Zuhause mit den Betroffenen ohne seine Zustimmung verlassen hatte und er ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht kannte. Mit Eingabe vom 12. August 2025 liess er, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Fehlmann, superprovisorisch die Obhut über die Betroffenen beantragen. Des Weiteren beantragte er ein Besuchsrecht für die Beschwerdeführerin, eventualiter die Anordnung einer alternierenden Obhut und subeventualiter die Anordnung eines vorsorglichen Besuchs- und Kontaktrechts für ihn.