Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.86 (KEKV.2025.31/32; KEMN.2025.404/405) Entscheid vom 10. November 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Aysel Mermer, Rechtsanwältin, […] Betroffene B._____, Person 1 […] Betroffene C._____, Person 2 […] Vater D._____, […] vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, […] Anfechtungs- Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach vom 12. September 2025 gegenstand Betreff unentgeltliche Rechtspflege -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D._____ (nachfolgend: Vater) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von B._____ (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm.2018, und C._____ (nach- folgend: Betroffener 2), geboren am tt.mm.2022. Die Betroffenen stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. 1.2. Mit Schreiben vom 5. August 2025 ersuchte der Vater das Familiengericht Zurzach um Unterstützung, nachdem die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2025 das gemeinsame Zuhause mit den Betroffenen ohne seine Zustim- mung verlassen hatte und er ihren aktuellen Aufenthaltsort nicht kannte. Mit Eingabe vom 12. August 2025 liess er, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Fehlmann, superprovisorisch die Obhut über die Betroffe- nen beantragen. Des Weiteren beantragte er ein Besuchsrecht für die Be- schwerdeführerin, eventualiter die Anordnung einer alternierenden Obhut und subeventualiter die Anordnung eines vorsorglichen Besuchs- und Kon- taktrechts für ihn. In der Folge eröffnete das Familiengericht Zurzach hin- sichtlich der Betroffenen je ein Verfahren zur Prüfung von kindesschutz- rechtlichen Massnahmen (KEMN.2025.404/405) sowie zur Regelung des persönlichen Verkehrs (KEKV.2025.31/32). 2. 2.1. Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 28. August 2025 mit Eingabe vom 25. August 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einsetzung ihrer Rechtsanwältin als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin stellte (act. 87 ff.), verfügte die Prä- sidentin des Familiengerichts Zurzach am 12. September 2025 (KEKV.2025.31/32 und KEMN.2025.404/405): " 1. Der Gesuchstellerin, A._____, wird in den Verfahren KEMN.2025.404 + 405 sowie KEKV.2025.31 + 32 die unentgeltliche Rechtspflege für die Ge- richtskosten bewilligt. 2. Der Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. -3- 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen die ihr am 16. September 2025 zugestellte Verfügung vom 12. Sep- tember 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Septem- ber 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und bean- tragte: 1. Es sei die Verfügung des Bezirksgericht Zurzach vom 12. September 2025 teilweise aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorerwähnte Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Obergericht Aarau die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Beiordnung der Unter- zeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 5. Es sei die Beschwerdeführerin von der Leistung eines Prozesskostenvor- schusses zu befreien. 6. Es sei die Vollstreckbarkeit der Verfügung aufzuschieben. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sowohl vor der KESB als auch der Beschwerdeinstanz wird im ZGB nur punktuell geregelt, weshalb eine kantonale Kompetenz zur Ergänzung des Verfahrensrechts besteht. Ohne abschliessende kantonale Regelung gelangen gestützt auf Art. 450f ZGB die Vorschriften der ZPO als ergänzendes kantonales Recht zur -4- Anwendung (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 2 f. zu Art. 450f ZGB). Das ZGB kennt keine Regelungen betref- fend die Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung sowie unentgeltli- che Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren, weshalb zunächst auf das kantonale Recht abzustellen ist. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in § 38 Abs. 3 EG ZGB die Bestimmungen der ZPO, insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege, für anwendbar erklärt. Das Bewilligungs- verfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO sowie dem EG ZGB. 1.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.3. Zuständig für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.4. Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 2.2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit angefochtener Verfügung vom 12. September 2025 (KEKV.2025.31/32 und KEMN.2025.404/405) die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt (vgl. Dispositiv- ziffer 1). Unbestritten ist somit die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin so- wie der Umstand, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. E. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung). Strittig und daher zu prüfen -5- ist hingegen die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung. 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hielt dazu fest, das Verfahren greife nicht in schwerwiegen- der Weise in die Elternrechte der Beschwerdeführerin ein. Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die den Beizug einer ausgebildeten Rechts- anwältin notwendig machen würde, seien keine ersichtlich. Bei der Be- schwerdeführerin handle es sich um eine deutsche Staatsangehörige und es werde weder behauptet noch sei dies ersichtlich, dass sie intellektuell nicht in der Lage wäre, dem Verfahren zu folgen. Sie sei ohne Weiteres in der Lage, sich in tatsächlicher Hinsicht zu äussern und ihre Überlegungen, Bedenken und Wünsche im Hinblick auf die Obhut, das Besuchsrecht und die allfälligen Schwierigkeiten im Umgang mit den Kindern bzw. dem Kinds- vater mitzuteilen. Zudem werde das Verfahren von der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime beherrscht. Da die Beschwerdeführerin nicht in schwerwiegender Weise vom Verfahren betroffen sei, vermöge auch das Gebot der Waffengleichheit die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht zu begründen. Anlässlich der Anhörung vom 28. August 2025 habe sie auf die Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin des Vaters in adäquater Weise zu antworten vermocht und es sei von ihr auch nicht verlangt worden, der gegnerischen Rechtsvertreterin mit juristi- schen Argumenten die Stirn zu bieten (E. 4 der angefochtenen Verfügung). 2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, der Va- ter sei durch eine Rechtsanwältin vertreten, während man von ihr verlange, dass sie sich dem gesamten Verfahren allein stelle, weil sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge. Deutschkenntnisse könnten bei derart gravie- renden Anträgen der Gegenseite nicht dazu führen, dass ein juristischer Laie seine Interessen und insbesondere auch die Interessen der mit ihr ins Frauenhaus geflüchteten Betroffenen selbst vertreten müsse. Des Weite- ren verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei den Anträgen der Gegenseite nicht ausschliesslich um die Regelung des Besuchsrechts gehe, sondern primär um die alleinige Obhut, während das angemessene Besuchsrecht erst subeventualiter beantragt worden sei. Eine Gutheissung der Anträge des anwaltlichen vertretenen Vaters würde einen massiven Einschnitt in ihr Leben und das der Betroffenen bedeuten. Selbst die Rechtsvertreterin des Vaters, dessen Beruf […] sei, habe in ihrem Gesuch vom 12. August 2025 festgehalten, dass dieser alleine die notwendigen Anträge nicht stellen könne. -6- 3. 3.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV, welcher bei den Voraussetzungen und Wirkungen von Art. 117 ff. ZPO zu berücksichtigen ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 15), hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung ei- ner unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder recht- liche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer an- waltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter- suchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrund- sätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Von Bedeutung für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistan- des ist, ob die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist. Es muss si- chergestellt sein, dass die mittellose Partei im Sinne der "Waffengleichheit" prozessual über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Weise verfügt, dass die von einem Anwalt vertretene Gegenpartei sich nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet. Damit die mittellose Partei in Fällen, wo die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist und nicht über Baga- tellen gestritten wird, über gleich lange Spiesse verfügen kann, ist unent- geltliche Rechtsverbeiständung auch bei Geltung der Offizialmaxime mit richterlicher "Fürsorgepflicht" regelmässig zu bewilligen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 118 ZPO). 3.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Regelung der elterli- chen Obhut, wobei beide Elternteile die alleinige Obhut beantragen, sowie des persönlichen Verkehrs und die Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 28. August -7- 2025 zeigte sich bei der Beschwerdeführerin eine schwierige persönliche und emotionale Situation. Sie warf dem Vater psychische und physische Gewalt vor, was auch der Grund für ihre Flucht mit den Betroffenen ins Frauenhaus gewesen sei (act. 78 ff.). Zudem habe er die Kinder ange- schrien und sei ihnen gegenüber nicht geduldig (act. 81 ff.). Der Vater be- stritt diese Vorwürfe im Rahmen der Anhörung (act. 82 ff.). Die Frage, welchem Elternteil die Obhut über die Betroffenen zuzuteilen ist, tangiert die Interessen der Beschwerdeführerin als bisherige Mitinhaberin der elterlichen Obhut schwerwiegend. Ihre Eingaben bzw. ihre Vorbringen und die dafür notwendigen Abklärungen sind für die Beschwerdeführerin selbst – wie auch für die Betroffenen – von erheblicher Bedeutung. Der unter Berücksichtigung des Wohles der Betroffenen zu fällende Entscheid der Vorinstanz kann sehr stark in die persönliche Situation der Beschwer- deführerin eingreifen. Es ist für sie daher von grosser Wichtigkeit, dass im Verfahren die nach der Rechtsprechung entscheidwesentlichen Tatsachen vorgebracht und ins richtige Licht gerückt werden. Dies ist der juristisch nicht gebildeten Beschwerdeführerin ohne eine Rechtsvertretung nicht ohne Weiteres möglich. Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass das bei ihr geführte Verfahren der uneingeschränk- ten Untersuchungsmaxime untersteht und die Beschwerdeführerin über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, da allein dies die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nicht ausschliesst. Angesichts dessen, dass es sich vorliegend keineswegs um eine Bagatellstreitigkeit handelt, recht- fertigt sich der Beizug einer Rechtsanwältin für die Beschwerdeführerin, damit sich der von einer Rechtsanwältin vertretene Vater nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht die Notwendigkeit für die Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsvertretung verneint. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat jedoch der Be- schwerdeführerin die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Ent- schädigung beläuft sich für das Beschwerdeverfahren nach konstanter Rechtsprechung des Obergerichts auf pauschal Fr. 800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 12 AnwT). Diese Parteientschädigung ist ihr durch die Bezirksgerichtskasse Zurzach als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- verfahren wird damit gegenstandslos. -8- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslo- sigkeit abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Familiengerichts Zurzach vom 12. September 2025 (KEMN.2025.404/405 und KEKV.2025.31/32) aufgehoben und wie folgt er- setzt: 2. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird Rechtsan- wältin MLaw Aysel Mermer eingesetzt. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Die Bezirksgerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der Beschwerdefüh- rerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.