Nachteile, welche sich aus der Beistandschaft während der Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens ergäben, nennt der Beschwerdeführer nicht. Mit Blick auf die bisher positiv verlaufene Beistandschaft ist die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. August 2025 (Entzug der aufschiebenden Wirkung) wird abgewiesen.