3.4. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich seine Situation seit der Errichtung der Beistandschaft wesentlich verbessert hat: Wichtige, zuvor blockierte Entscheide wurden getroffen und werden von ihm akzeptiert (Hausverkauf, Altersheimeintritt) und das Verhältnis zu seinem Sohn hat sich entspannt, während der Beschwerdeführer zuvor teilweise überfordert gewesen ist und Schwierigkeiten mit der Annahme von Hilfe gehabt hat. Entgegen den Äusserungen des Beschwerdeführers lag der Grund für die Errichtung der Beistandschaft nicht in den Aussagen über seinen Sohn, sondern darin, dass er teilweise überfordert gewesen ist und Hilfe benötigt hat.