Instruktionsrichters vom 5. September 2025). 3. 3.1. Gemäss Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den -5-