2. Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme (und insbesondere gegen die Einsetzung einer Berufsbeiständin). Da der Entscheid vom 14. August 2025 aber erst im Dispositiv vorliegt und noch nicht in begründeter Form, ist eine Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. August 2025 noch nicht möglich (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers kann daher nur als Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. August 2025, mit welchem einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid vom selben Tag die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist, behandelt werden (vgl. auch das Schreiben des