2.2. Mit Schreiben vom 5. September 2025 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass sein Schreiben als sinngemässes Begründungsbegehren an das Familiengericht Brugg weitergeleitet werde, und fragte ihn an, ob sein Schreiben als Beschwerde gegen den Beschluss betreffend aufschiebende Wirkung behandelt werden solle. Ohne Antwort innert Frist werde das Obergericht ein Beschwerdeverfahren durchführen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3. Mit Eingabe vom 29. September 2025 erklärte die Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verzichten. -4-