5. 5.1. Der Beiständin wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 14. August 2025 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Entscheids dem Familiengericht einzureichen.