" 1. Für den Betroffenen wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB, teilweise i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: